– Ausgangssituation –
Wird Ihr Auto in der Werkstatt nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall repariert, müssen der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung auch die Kosten für die Desinfektion des Unfallautos erstatten. In einer Reihe von gerichtlichen Entscheidungen wird diese Erstattungspflicht bestätigt. Aber was ist, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sich weigert, den Kostenaufwand zu übernehmen?
Warum gehören die Desinfektionskosten zu den Reparaturkosten?
Waren Sie ohne eigenes Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt, muss der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung die Reparatur Ihres Fahrzeugs bezahlen. So hat das Amtsgericht Vaihingen (Urteil vom 29. Juni 2021, Aktenzeichen 1 C 129/21) in einer sehr überzeugenden Begründung dargelegt, dass auch die Desinfektionskosten zu den Reparaturkosten gehören.
Diese Kosten sind nämlich darauf zurückzuführen, dass sich der Unfall während der Corona-Pandemie ereignete, also in einem Zeitraum, in dem in sämtlichen Bereichen des täglichen Lebens zur Bewältigung der Pandemie Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Als Geschädigter haben Sie darauf keinen Einfluss. Auch die Autowerkstätten haben im Hinblick auf die Kontrollen durch die Ordnungsämter keine andere Wahl, als die Erkenntnisse der Wissenschaft im Betrieb umzusetzen.
Da die Hygienemaßnahmen einen entscheidenden Faktor zur Bewältigung des Infektionsrisikos darstellen, ist auch die Desinfektion des Fahrzeugs vor der Rückgabe an den Kunden eine konsequente Maßnahme.
Wer trägt das Werktstattrisiko?
Berechnet die Werkstatt den Kostenaufwand für die Desinfektion des Fahrzeuges, trägt der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung das „Werkstattrisiko“, also ein Risiko, das der Haftpflichtversicherer auch tragen muss, wenn er die Reparatur selbst beauftragt hätte. Er muss denjenigen Geldbetrag erstatten, den ein verständiger unwirtschaftlich denkender Geschädigter zur Schadensbehebung aufgewandt hätte. Dabei ist die Reparatur nicht auf die kostengünstigste Maßnahme beschränkt. Der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Vor allem darf er sich auf die Vorgaben des Sachverständigen verlassen.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um Maßnahmen des Arbeitsschutzes oder Aufwendungen zum Schutz des Kunden handelt. Es entspricht den Grundsätzen der betriebswirtschaftlichen Kalkulation, den Kostenaufwand auf den Kunden umzulegen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mehrkosten durch eine Erhöhung der Lohnkosten oder durch eine gesonderte Position „Desinfektionsmaßnahme Covid19“ berechnet werden. Im Gegenteil: Die gesonderte Ausweisung in der Rechnung schafft mehr Transparenz und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Maßnahme künftig nicht mehr notwendig sein wird.
Höheres Infektionsrisiko im Winter
Das Robert-Koch-Institut weist darauf hin, dass die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit abnimmt. Bei Corona-Viren konnte gezeigt werden, dass das Virus bis zu 6 Tage auf bestimmten Oberflächen infektiös bleibt. Im Hinblick auf die kalten Wintermonate müsse bei niedrigen Temperaturen sogar von einer längeren Infektiosität des Virus ausgegangen werden. Dem Risiko könne nur konsequent entgegengewirkt werden, indem Oberflächen konsequent desinfiziert werden.
Ausnahme: Keine Erstattung der Desinfektionskosten vor der Reparatur
Wird das Fahrzeug allerdings vor der Reparatur von der Werkstatt desinfiziert, gehöre der Kostenaufwand jedoch nicht zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten (Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil vom 15.12.2020, Aktenzeichen 1 C 687/20). Der Haftpflichtversicherer brauche nur die Kosten für die Desinfektion zu bezahlen, die bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden entstehen.
Diese Desinfektionsmaßnahme diene dem Schutz des Geschädigten, dem es nicht zuzumuten sei, sich einer potenziell bestehenden Infektionsgefahr durch die Mitarbeiter auszusetzen, die das Fahrzeug in der Werkstatt repariert haben. Es handele sich um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme, die sich aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit begründet und im Verantwortungsbereich der Werkstatt verbleibt. Schließlich habe der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern eine arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht. Vor allem bei Kundenkontakten erwachse daraus die Verpflichtung, beispielsweise Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen.
Kosten im Sachverständigengutachten benennen
Möchten Sie sicher gehen, dass die Desinfektionskosten bei der Rückgabe Ihres Fahrzeuges vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners übernommen werden, sollten Sie darauf achten, dass der Kostenansatz im Gutachten des Sachverständigen benannt wird.
Wenn es zu einem Unfall kommt, muss derjenige bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für die Desinfektion des Unfallautos übernehmen. Das ist sicherlich nicht der größte Kostenfaktor, doch immerhin ist für Klarheit gesorgt und Sie können sich auf wichtigere Dinge konzentrieren. Haben Sie Fragen oder Probleme mit Kürzungen durch Versicherungen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Wir freuen uns auf Sie
Kosten im Sachverständigengutachten benennen
Möchten Sie sicher gehen, dass die Desinfektionskosten bei der Rückgabe Ihres Fahrzeuges vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners übernommen werden, sollten Sie darauf achten, dass der Kostenansatz im Gutachten des Sachverständigen benannt wird.
Wenn es zu einem Unfall kommt, muss derjenige bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für die Desinfektion des Unfallautos übernehmen. Das ist sicherlich nicht der größte Kostenfaktor, doch immerhin ist für Klarheit gesorgt und Sie können sich auf wichtigere Dinge konzentrieren. Haben Sie Fragen oder Probleme mit Kürzungen durch Versicherungen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.