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 – Ausgangssituation – 

Unternehmer, die vom „Corona-Lockdown“ betroffen waren, haben Anspruch auf Versicherungsschutz. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe) entschied mit Urteil vom 30.06.2021, dass die Versicherungen für Betriebsschließungen beim „Corona-Lockdown“ gelten. Die Versicherung ist verurteilt worden, die vereinbarte Entschädigungssumme an den Hotelier zu zahlen. Die Ablehnung der Versicherung war nicht gerechtfertigt. Sie gaben dem klagenden Hotel- und Restaurantbetreiber recht. 

Das Oberlandesgericht in Karlsruhe verurteilte die Betriebsschließungsversicherung am 30.06.2021 durch Urteil dazu, an einen Hotelier und Gaststättenbetreiber eine Entschädigungssumme von fast € 60.000,00 zu zahlen.

Hotelbetreiber verklagt seine Versicherung

Hintergrund waren juristische Kontroversen vor Gericht zwischen der Versicherung und dem versicherten Betriebsinhaber. Im Streit stand die abgeschlossene Betriebsschließungsvereinbarung, ob sie auch im Fall der landesweiten Schließungen wegen der neuartigen Covid-19-Krankheit („Corona“) zahlt.

Die Versicherung hatte sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, dass sie nicht zahlen muss, da dieser Fall nicht versichert sei und somit kein Versicherungsfall vorliege. Behauptet wurde, dass die Betriebsschließungsversicherung nur dann zahlen muss, wenn nur ein einzelner Betrieb von einer Behörde geschlossen wird. Der Schutz sollte nach Ansicht des Versicherungsunternehmens nicht gelten, wenn alle Betriebe einer Branche flächendeckend pauschal geschlossen würden („Lockdown“). Der Einwand überzeugt nicht, da ja der einzelne Betrieb bei einem Lockdown in jedem Fall geschlossen ist und nicht arbeiten kann. Für den einzelnen Unternehmer macht es keinen Unterschied, ob auch alle anderen Betriebe schließen müssen. Der Schaden ist derselbe.

Die Versicherung verwies auf die Versicherungs-Bedingungen

Die Versicherung argumentierte zudem, dass in den Versicherungs-Bedingungen auf die gesetzlichen Bestimmungen der § 6 und § 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verwiesen wird. Teilweise werden in den Bedingungen sogar die im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger, für die das Gesetz gilt, wörtlich mit den medizinischen Fachbegriffen aufgeführt, was für den Versicherungsnehmer nicht mehr verständlich ist.

Die Versicherung stellte bei ihrer Argumentation darauf ab, dass in der Auflistung der Krankheitserreger das „Corona-Virus“ nicht aufgeführt ist.

Das verwundert nicht, da der Virus im Jahr 2019 erstmals auftrat und neu war. Wenn „Corona“ aber in der Liste fehlt, dann könnten Schließungen, die wegen dieser neuartigen Krankheit erfolgten, nicht zum Versicherungsschutz gehören. Im weiteren Schritt bestände dann – so die Versicherung – keine Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entschädigung.

Mit ihrer Argumentation dringt die Versicherung aber deswegen nicht durch, weil die Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung so zu lesen und zu verstehen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dies tut, der gerade nicht über medizinische oder juristische Fachkenntnisse verfügt.

Durchschnittliche Versicherte hat keine Spezialkenntnisse

Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Betriebsschließungs-Versicherung auch beim „Corona-Lockdown“ zahlen muss. Der durchschnittliche Versicherte ohne Spezialkenntnisse kann davon ausgehen, dass auch dieses Risiko der neuartigen Krankheit von seiner Versicherung mitumfasst ist.

Das Oberlandesgericht gab dem klagenden Hotelier und Gastronomen recht und verurteilte die Versicherung dazu, die vereinbarte Entschädigungssumme von rund 60.000,00 € zu zahlen. Die obsiegende Partei trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits, die Kosten des Gerichtsverfahrens, also auch alle Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren.

Der Schaden wurde teilweise ausgeglichen

Der klagende Unternehmer kam zu seinem Recht und zumindest ein Teil des ihm durch die Betriebsschließung entstandenen Schadens wurde ausgeglichen. Die über Jahre eingezahlten Beiträge lohnen sich nur dann, wenn die Versicherung im Versicherungsfall den Ihnen zustehenden Versicherungsschutz bestätigt und Zahlung leistet. Eine Betriebsschließung kann immense wirtschaftliche Folgen haben. Nehmen Sie sich daher juristischen Beistand.

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Der klagende Unternehmer kam zu seinem Recht und zumindest ein Teil des ihm durch die Betriebsschließung entstandenen Schadens wurde ausgeglichen. Die über Jahre eingezahlten Beiträge lohnen sich nur dann, wenn die Versicherung im Versicherungsfall den Ihnen zustehenden Versicherungsschutz bestätigt und Zahlung leistet. Eine Betriebsschließung kann immense wirtschaftliche Folgen haben. Nehmen Sie sich daher juristischen Beistand.

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