+49 40 380 894 47 info@kanzlei-anssari.de

 – Ausgangssituation – 

Der grundsätzlich nicht versicherte Erfüllungsbereich ist in der Betriebshaftpflichtversicherung von großer Bedeutung, insbesondere im Baubereich. Aufgrund dieses begrenzten Versicherungsschutzes werden häufig mit Bauunternehmern Deckungserweiterungen vereinbart, die sogenannte Mangelbeseitigungsnebenkosten- und Nachbesserungsbegleitschadenklausel. 

Das OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 – 20 U 215/20, hatte sich mit einer Konstellation zu beschäftigen, in der ein Generalunternehmer wegen in zahlreichen Wohneinheiten mangelhaft abgedichteter Sanitäranlagen in Anspruch genommen wurde.

Neuvornahme der Abdichtung ist dem Erfüllungsbereich zuordenbar

Die Neuvornahme der Abdichtung unterfällt nach Ansicht des Gerichts dem nicht versicherten Erfüllungsbereich. Dass eine Nichtvornahme der Gewährleistung zukünftige (ggf. versicherte) Mangelfolgeschäden vermeidet, ändere daran nichts. Da keine Folgeschäden an anderen Sachen behauptet waren, kam es mangels Einschlägigkeit auf die Frage, ob die Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel für Generalunternehmer überhaupt eine Deckungserweiterung bringt, nicht an. Auch waren die Abdichtungsreparaturen anscheinend ohne Nachbesserungsbegleitschäden möglich, so dass diese Deckungserweiterung ebenfalls nicht einschlägig war. 

Betriebshaftpflichtversicherungen decken nach den gängigen Bedingungen  allenfalls Folgeschäden

Betriebshaftpflichtversicherungen decken nach den gängigen Versicherungsbedingungen nicht Mangel- oder Nacherfüllungsschäden, sondern allenfalls Folgeschäden. Anders sieht aus bei Berufshaftpflichtversicherungen der Architekten/ Ingenieure: Diese decken auch die durch die Mängel des Werkes des Architekten/Ingenieurs entstandenen Schäden. Das ist einer der Gründe, weshalb Auftraggeber eher Architekten/Ingenieure in Regress nehmen. Sprechen Sie uns gerne an! Wir prüfen Ihre versicherungsvertraglichen Ansprüche, koordinieren im Versicherungsfall die Schadensermittlung und machen Ihre Ansprüche außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen geltend. 

Wir freuen uns auf Sie

Betriebshaftpflichtversicherungen decken nach den gängigen Bedingungen  allenfalls Folgeschäden

Betriebshaftpflichtversicherungen decken nach den gängigen Versicherungsbedingungen nicht Mangel- oder Nacherfüllungsschäden, sondern allenfalls Folgeschäden. Anders sieht aus bei Berufshaftpflichtversicherungen der Architekten/ Ingenieure: Diese decken auch die durch die Mängel des Werkes des Architekten/Ingenieurs entstandenen Schäden. Das ist einer der Gründe, weshalb Auftraggeber eher Architekten/Ingenieure in Regress nehmen. Sprechen Sie uns gerne an! Wir prüfen Ihre versicherungsvertraglichen Ansprüche, koordinieren im Versicherungsfall die Schadensermittlung und machen Ihre Ansprüche außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen geltend.

Wir freuen uns
auf Sie