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 – Ausgangssituation – 

Vor dem BGH ging es um eine Rechtsstreitigkeit bezüglich eines Pferdes. Das wertvolle Dressurpferd war 2010 nach einer tierärztlichen Behandlung verstorben. Der Tierarzt behandelte es mit einem homöopathischen Mittel, woraufhin das Pferd eine allergische Schockreaktion erlitt. Hätte der Arzt mit einer solchen Reaktion rechnen müssen? Vor dem BGH ging es um Schadensersatz in Höhe von 250.000 €.

Mediziner geht gegen seine Verurteilung von 250.000 € in Revision 

Der Rechtsstreit muss vor dem Oberlandesgericht (OLG) München nun erneut verhandelt werden. Der zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 250.000 Euro verurteilte Mediziner war mit einer Revision gegen die Schadenshöhe erfolgreich, wie aus einer veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) hervorgeht (Urt. v. 09.11.2021, Az. VI ZR 87/20). Der Tierarzt aus Oberbayern hatte gefordert, die Klageforderung abzuweisen, soweit sie 50.000 Euro als Schadensersatz für den Verlust des Pferdes übersteigt.

Pferdehalterin verklagt Tierarzt auf Schadensersatz

Das wertvolle Tier mit dem Namen Donna Asana gehörte einer Halterin aus Österreich und sollte an den Olympischen Spielen teilnehmen. 2010 hatte sich das Pferd einen Husten eingefangen. Der beklagte Tierarzt hatte der Stute dagegen unter anderem ein homöopathisches Mittel über Blut verabreicht, das er dem Tier zuvor entnommen hatte und mitsamt den Präparaten wieder injizierte. Innerhalb weniger Minuten krampfte Donna Asana und brach zusammen. Als Todesursache wurde ein anaphylaktischer Schock festgestellt. Daraufhin kam es zum Prozess vor dem Landgericht München, das eine Schadensersatzsumme von 250.000 Euro für angemessen hielt.

Die Versicherung stellte bei ihrer Argumentation darauf ab, dass in der Auflistung der Krankheitserreger das „Corona-Virus“ nicht aufgeführt ist.

Das verwundert nicht, da der Virus im Jahr 2019 erstmals auftrat und neu war. Wenn „Corona“ aber in der Liste fehlt, dann könnten Schließungen, die wegen dieser neuartigen Krankheit erfolgten, nicht zum Versicherungsschutz gehören. Im weiteren Schritt bestände dann – so die Versicherung – keine Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entschädigung.

Mit ihrer Argumentation dringt die Versicherung aber deswegen nicht durch, weil die Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung so zu lesen und zu verstehen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dies tut, der gerade nicht über medizinische oder juristische Fachkenntnisse verfügt.

Pferd sei bereits anfällig für anaphylaktische Reaktion

Der Tierarzt ging in Berufung, hatte aber keinen Erfolg. Er vertrat den Standpunkt, dass das Pferd für eine anaphylaktische Reaktion anfällig gewesen und deshalb in seinem Wert gemindert sei. Nach Ansicht des OLG könne die Frage nach der Anfälligkeit des Pferdes bei der Schadensbemessung aber dahinstehen. Auch wenn die erhöhte Anfälligkeit als wahr unterstellt werden würde, sei sie bis zu ihrem Auftreten nicht bekannt gewesen und hätte deshalb auch nicht als wertmindernder Faktor berücksichtigt werden können. 

BGH verweist zur neuen Verhandlung an das OLG München

Der BGH sah das anders. Es komme nicht darauf an, wem wann welche Eigenschaften des Pferdes bekannt waren. Die Auffassung des OLG könne laut BGH dazu führen, dass der Schadensberechnung ein höherwertiges und wertvolleres Pferd als das der Klägerin zugrunde gelegt werde. Dadurch würde sie objektiv wirtschaftlich bessergestellt werden, als sie ohne das schädigende Ereignis stände.

Auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd der Klägerin für eine anaphylaktische Reaktion besonders anfällig gewesen sei, heißt es im Urteil. Der BGH verwies die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das OLG München. Wenn Sie Fragen zur Schadensberechnung im Zusammenhang mit der Verletzung eines Pferdes haben, rufen Sie uns gerne an oder senden Sie uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Wir freuen uns auf Sie

Der BGH verweist zur neuen Verhandlung an das OLG München

Der BGH sah das anders. Es komme nicht darauf an, wem wann welche Eigenschaften des Pferdes bekannt waren. Die Auffassung des OLG könne laut BGH dazu führen, dass der Schadensberechnung ein höherwertiges und wertvolleres Pferd als das der Klägerin zugrunde gelegt werde. Dadurch würde sie objektiv wirtschaftlich bessergestellt werden, als sie ohne das schädigende Ereignis stände.

Auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd der Klägerin für eine anaphylaktische Reaktion besonders anfällig gewesen sei, heißt es im Urteil. Der BGH verwies die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das OLG München. Wenn Sie Fragen zur Schadensberechnung im Zusammenhang mit der Verletzung eines Pferdes haben, rufen Sie uns gerne an oder senden Sie uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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